Suchbegriffe: Sachverständiger für Metallbau, Gutachter für Metallbau, Sachverständigenbüro für Metallbauunternehmen, Sachverständiger für Metallbauunternehmen, Sachverständiger Tore, Gutachter Tore, Sachverständiger Schranken, Gutachter Schranken, Privatgutachten, Gerichtsgutachten
Rubriken: Gutachten für Bauabnahmen, Gutachten für Wintergärten, Gutachten für Türsysteme, Gutachter Elektrobiologie, Gutachter Elektrosmog
Sachverständiger für Metallbau, öffentlich bestellt und vereidigt durch die Handwerkskammer Düsseldorf.
Ein Bauunternehmen oder Bauherr muss in bestimmten Fällen die Kosten für einen Sachverständigen übernehmen.
Beim Hausbau, oder baulichen Veränderungen (Wintergärten, Fenster, Geländer, Türen Fassaden) sind die finanziellen Grenzen z.B. sehr eng gesteckt. Für viele Bauherren oder Hausbesitzer war dies ein entscheidender Grund, auf die professionelle Beratung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu verzichten, um die Kosten so gering wie möglich zu halten.
Eine unbegründete Furcht, denn häufig muss der Bauunternehmer für diese Ausgaben aufkommen, wodurch die Einschaltung eines privaten Gutachters zur Sparmaßnahme wird, denn dies spart Zeit, Geld und Nerven.
Privatgutachten werden so genannt, weil sie nicht durch ein Gericht beauftragt werden, sondern der außergerichtlichen Einigung dienen und oft Zeit und Geld sparen können.
Ein Privatgutachter ist an keinerlei gerichtliche Weisungen gebunden und kann sich völlig frei zu allen baulichen Fragen äußern und durch die Beauftragung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen wird sichergestellt, dass es sich um einen unparteiischen Sachverständigen handelt.
Stellt sich bei der Begutachtung heraus, dass die Gewerke Mängel haben, die vorher nicht bekannt waren, muss das Bauunternehmen die Kosten des Sachverständigen tragen. Entscheidend dafür, dass der Auftraggeber den Gutachter nicht selbst bezahlen muss ist, dass sein Sachverstand erforderlich war, um den festgestellten Fehler zu erkennen.
Wer als Bauherr professionelle Unterstützung benötigt, um einen Nachbesserungsbedarf geltend zu machen, hat gleichzeitig auch Anspruch auf Erstattung der Privatgutachterkosten, denn nach einem aktuellen Bundesgerichtshofsurteil muss ein Unternehmer (der zur Nachbesserung verpflichtet ist) für alle Aufwendungen aufkommen, die zur Auffindung des Mangels entstanden sind. Dazu zählen beispielsweise die Kosten für den Transport, Wege, Arbeit und Material (BGH, NJW RR 1999, 813f, Urteil vom 17.02.1999, Bezug §§ 633 Abs. 2 Satz 2, 476a BGB). Dies ist als Beispiel zu sehen und Sachverständige können natürlich immer nur fachlich zur Seite stehen.
Bei rechtlichen Fragen müssen selbstverständlich Anwälte hinzugezogen werde, denn ein Sachverständiger ist nicht in der Lage Rechtsauskünfte zu geben. Gutachter sind einzig und allein für fachliche Sachfragen zuständig und ausgebildet.